Schwerpunkte der Arbeit

Leistungen der Inklusions- und Integrations­ämter 2024

Die Inklusions- und Integrationsämter in Deutschland engagieren sich seit Jahrzehnten für die beruf­liche Teilhabe von Menschen mit Schwer­behin­derung auf dem all­gemeinen Arbeits­markt. Dazu gehören folgende Aspekte:

  • Arbeitsplätze sichern, wenn im Berufsleben eine schwere Behinderung auftritt.
  • Die individuelle berufliche Entwicklung unterstützen.
  • Den beruflichen Wiedereinstieg nach einer längeren Erkrankung fördern.
  • Für junge Menschen mit Behinderung neue Zugänge zu Ausbildung und Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schaffen – als Alternative zu Tätigkeiten in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM).
  • Menschen mit Behinderung, die in einer WfbM tätig sind, den Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Finanziert wird das Leistungsangebot der Inklusions­ und Integrationsämter aus der Ausgleichs­abgabe.

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Jobcoaching am Arbeitsplatz

Jobcoaching am Arbeitsplatz wird bereits vielfach von den Integrationsämtern angeboten. Das Angebot ist für eine konkrete Situation am Arbeitsplatz gedacht – beispielsweise, um ein Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren oder um Anlaufschwierigkeiten bei einer Einstellung zu verhindern. Der Jobcoach ist für den Beschäftigten mit Behinderung, aber auch für Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen da. Die Einführung eines geförderten Jobcoachings wurde zum 1. Januar 2024 gesetzlich in § 49 SGB IX verankert. Es umfasst in der Regel 50 bis 60 Fachleistungsstunden über bis zu 6 Monate. Verlängerungen sind auf Antrag möglich. Die BIH richtete zum Jobcoaching am Arbeitsplatz eine gleichnamige Themenseite inklusive Podcast im BIH-Portal ein. Zudem informiert sie mit einem Erklärfilm über die Abläufe eines Jobcoachings am Arbeitsplatz.

Integrationsfachdienste

In Deutschland gibt es ein flächen- und bedarfsdeckendes Netz an Integrationsfachdiensten. Eine Aufbereitung der Zahlen rund um Leistungen der Integrations- und Inklusionsämter an Integrationsfachdienste finden Sie im Abschnitt „Leistungen an Integrationsfachdienste”.

Vierte Staffel der Ausgleichsabgabe

Rund 25 Prozent der Arbeitgeber, die beschäftigungspflichtig sind, stellen aus unterschiedlichen Gründen bisher keinen Menschen mit Schwerbehinderung ein. Ihnen stehen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber mit Beratung zur Seite, wenn sie dies ändern möchten. Diejenigen Arbeitgeber, die trotz der Möglichkeiten der Unterstützung und Beratung keinen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, müssen seit 1. Januar 2024 einen deutlich höheren Satz an Ausgleichsabgabe – die sogenannte vierte Staffel – zahlen. Der Gesetzgeber trägt allerdings dem Umstand Rechnung, dass es gerade kleineren beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern, also von 20 bis 60 Beschäftigten vielfach schwerer fällt, schwerbehinderte Menschen zu finden und einzustellen. 

BIH-Akademie

Die Inhalte der BIH-Akademie wurden ausgebaut: Seit Ende 2024 steht ein neuer Selbstlernkurs bereit. In „Inklusionsvereinbarung“ erfahren (neue) Schwerbehindertenvertretungen und weitere betriebliche Akteure in der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung, welche Vorteile eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hat. Die Schritte zur Erarbeitung der Inklusions­vereinbarung erläutert der gleichnamige Kurs und vertieft das Wissen mithilfe anschaulicher Erklärvideos sowie interaktiver Elemente wie Quizzen. Weitere Kurse, geplant für das Frühjahr 2025, waren im Herbst und Winter 2024 in Vorbereitung. Alle Kurse der BIH-Akademie sind barrierefrei für Menschen mit Hör- und Seheinschränkungen oder motorischen Einschränkungen geeignet.