Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) haben die Aufgabe, Menschen mit wesentlicher Behinderung, die den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht, noch nicht oder noch nicht wieder gerecht werden, so zu beschäftigen und zu qualifizieren, dass ihnen der Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingen kann. Die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, ist eine Anforderung der UN-Behindertenrechtskonvention und der dort formulierten Inklusion (vgl. Artikel 27 UN-BRK).
Bei dieser Aufgabe werden die Werkstätten von den Integrations-/Inklusionsämtern mit ihren Fördermöglichkeiten unterstützt. Doch nicht für alle Menschen mit wesentlicher Behinderung ist dieses Ziel realistisch. Viele von ihnen sind so stark eingeschränkt, dass die WfbM für sie der richtige Ort für die Teilhabe am Arbeitsleben ist.
| 2022 | 2023 | 2024 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Leistung | Mio. Euro | geförderte Einrichtungen | Mio. Euro | geförderte Einrichtungen | Mio. Euro | geförderte Einrichtungen |
| Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1-3 SchwbAV | 0,15 | 21 | 0,12 | 21 | 0,18 | 21 |
| Werkstätten für Menschen mit Behinderug (inklusive Förderung von Blindenwerkstätten) | 14,84 | 98 | 18,75 | 116 | 37,82 | 117 |
| Wohnstätten für Menschen mit Behinderug | 7,23 | 52 | 11,21 | 54 | 5,62 | 63 |
| Leistungen für den laufenden Betrieb | 3,16 | 62 | 1,49 | 25 | 1,4 | 19 |
| Gesamt | 25,39 | 233 | 31,57 | 216 | 45,02 | 220 |
Quelle: BIH, eigene Erhebung