Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer längeren Erprobungsphase in Form von Modell- und Forschungsvorhaben ist in 2024 das Jobcoaching am Arbeitsplatz als Teilhabeleistung in das SGB IX aufgenommen worden. Es zielt darauf ab, Menschen mit besonderen Unterstützungsbedarfen langfristig in den Betrieb zu integrieren und ihre Eigenständigkeit am Arbeitsplatz zu fördern. Jobcoaching ist eine befristete (Start-)Hilfe, zum Beispiel um den Einstieg in ein Arbeitsverhältnis oder den Wiedereinstieg nach Krankheit zu erleichtern. Der Jobcoach begleitet die betroffene Person direkt am Arbeits- oder Ausbildungsplatz und bindet auch das betriebliche Umfeld (Kollegenkreis und Führungskräfte) ein. Besonders bei komplexen Anforderungen ergänzt das Jobcoaching am Arbeitsplatz ideal die übliche Einarbeitung durch den Arbeitgeber oder die Unterstützung des Integrationsfachdienstes mit individuell angepassten, kleinschrittigen Anleitungen und begleitet den Prozess. Wenn Menschen mit Schwerbehinderung betroffen sind, fördern die Inklusions- und Integrationsämter die Leistungen und sind ihre Ansprechstellen. In allen anderen Fällen wird das Jobcoaching – je nach konkreter Situation – von den Rehabilitationsträgern als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert.

Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem Menschen mit Schwer­behin­derung gleich­berechtigt und inklusiv am Berufs­leben teilhaben können, sind Inklusions­unternehmen. Im Jahr 2024 gingen von den Integrations- und Inklusions­ämtern Leistungen von 146,38 Mio. Euro an Inklusions­unternehmen. Das entsprach rund 19 Prozent der Gesamtausgaben. Diese Leistungen waren für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie für die behinderungsgerechte Einrichtung von neuen und bestehenden Arbeitsplätzen bestimmt.

Inklusionsunternehmen sind in erster Linie Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes und sie sind verpflichtet wirtschaftlich zu arbeiten. Zusätzlich erfüllen sie einen besonderen sozialen Auftrag: Sie verpflichten sich, mindestens 30 Prozent, höchstens 50 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen zu besetzen, die nach § 215 SGB IX von ihrer Schwerbehinderung besonders betroffen sind. Gleichwohl haben die Mitarbeitenden in Inklusionsfirmen nicht den Status von Patienten oder Rehabilitanden. Sie sind sozialversicherte Arbeitnehmende, die nach den gängigen Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechts beschäftigt werden. Im Jahr 2024 gab es bundesweit 1.037 Inklusionsbetriebe und -abteilungen mit insgesamt 29.770 Beschäftigten. Davon hatten 13.576 Beschäftigte eine Schwerbehinderung. Von diesen waren wiederum 12.417 Personen von ihrer Behinderung besonders schwer betroffen.

Lesen Sie im BIH-Jahresbericht 2024 die Zahlen, Daten und Fakten, die wir für Sie zusammengestellt haben.

CHRISTOPH BEYER
Vorsitzender des BIH-Vorstands

 

BIH-Vorstandsvorsitzender lehnt in einem hellblauen Oberhemd lächelnd an einem Stehtisch.